Wer darf das Erdbau-Logo verwenden?
Zur Führung der Verbandsmarke sind alle Mitglieder der Bundesinnung befugt, solange sie über eine aufrechte uneingeschränkte Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe oder das frühere Teilgewerbe Erdbau (BGBl II 1998/11) verfügen.
Zur Führung der Verbandsmarke sind weiters alle Mitglieder der Bundesinnung befugt, solange sie über eine aufrechte Gewerbeberechtigung lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ verfügen und der Gewerbeinhaber – bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer – einen Lehrgang, der die Inhalte des § 9 der früheren Teilgewerbe-Verordnung (BGBl II 1998/11) abdeckt, erfolgreich absolviert hat.
In beiden Fällen ist die Führung der Verbandsmarke nur dann zulässig, wenn deren Betrieb nach Personal und Ausstattung in der Lage ist, die fachgerechte Ausführung von Erdbauarbeiten zu gewährleisten.
Im Zweifelsfall nehmen Sie bitte mit Ihrer Landesinnung Bau Kontakt auf, um die konkrete Berechtigung zur Führung des Logos zu klären.
Hier geht's zur Website:
www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/Unsere-Partner.html
Erscheinungsdatum: 2015